Glossar
Balken | Heroldsfigur, die durch zweifache (waagerechte) Teilung
des Schildes entsteht und dem mittleren Drittel aufgelegt
ist. Bei weiterer geradzahliger Teilung des Schildes entstehen zwei oder mehrere Balken. |
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bewehrt | Bei Tierfiguren werden die Körperteile, die dem Erjagen, Erlegen und Festhalten der Beute, oder dem Angriff oder der Verteidigung dienen, als 'Waffen' bezeichnet. Sie werden regelmäßig durch vergrößerte Darstellung oder durch abstechende Farbe besonders hervorgehoben. Man nennt das Tier dann 'bewehrt' oder 'gewaffnet'. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Bischofsstab | Hirtenstab, Krummstab, etwa bis zur Schulterhöhe reichender Stab, unten mit Eisenspitze, oben mit Krümme (Kurvatur) und Knauf, aus Metall oder Bein, reich verziert;... Sinnbild der bischöflichen Gewalt. (Brockhaus Enzyklopädie) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Domkapitel | eine kollegial verfaßte autonome juristische Person, eine Kanonikerkorporation an der Kathedralkirche (Dom) mit gemeinsamem Chordienst, die gottesdienstliche und beratende Hilfsfunktionen gegenüber dem Bischof übte und bei Erledigung des bischöflichen Stuhles als interimistisches Leitungsorgan das Bistum verwaltete. (HRG) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Drache | Ein heraldisches Fabeltier. Er hat die Gestalt des Adlers mit Schlangenschwanz, auch wohl mit Schmetterlings- oder Fledermausflügeln. Eine andere Darstellungsart zeigt ihn im Profil und gibt ihm ein mehr lindwurmartiges Aussehen mit zwei oder vier Beinen. (D.L. Galbreath) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Dreiberg | Drei übereinander (1:2) gestellte Kreisabschnitte, meist grün tingiert, die Berge oder Hügel symbolisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Ehrbares Geschlecht | Þ Patrizier | ||||||||||||||||||||||||||||||
Eisenhutfeh | aus dem Feh, dem Fell von den Rücken und Bäuchen des grauen Eichhörnchens eckig ausgeschnittenes und in der Art der gegeneinander versetzten stilisierten Eisenhüte zusammengesetztes, blau und weiß dargestelltes Pelzwerk. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Eisenhutschnitt | Schildteilung in der Art der gegeneinander versetzten stilisierten Eisenhüte, von deren je fünf Linien die Grundlinie weggelassen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Epitaph | Grabschrift oder Gedenktafel aus unterschiedlichen Materialien (meist Stein, manchmal Bronze oder andere Metall-Legierungen) mit Inschrift für einen Verstorbenen (Duden Fremdwörter), die an einer Kirchenwand oder an einem Pfeiler angebracht oder in den Kirchenboden eingelassen ist. Befindet sich dahinter oder darunter die Begräbnisstätte, spricht man besser von einem Grabstein. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Erzämter | oberste Reichswürden, vererbliche, an die Person bestimmter Territorialfürsten gebundene, bei feierlichen Anlässen - vornehmlich Königskrönungen - ausgeübte Ehrendienste, die zugleich Ehrenvorrechte gewähren. Im deutschen Reich des Mittelalters und der beginnenden Neuzeit haben die sieben Kurfürsten auch die sieben Erzämter inne. (HRG) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Erztruchseß | das mit der Pfalzgrafschaft bei Rhein (bis 1648) und ab diesem Zeitpunkt mit dem Herzogtum Baiern verbundene Erzamt des 'archidapifer': "... die Speisen brachte der Pfalzgraf des Rheins..." (NN, 'Der Graf von Habsburg'). Sein Symbol war der Reichsapfel. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Fahne | und Flagge werden
weder in der heraldischen und vexillologischen Literatur
noch im allgemeinen Sprauchgebrauch genügend deutlich
unterschieden. Für die vorliegende Arbeit verstehen wir unter Fahne jedes Stück Tuch, das fest mit einem Stock oder Stab verbunden ist, gleich ob dieser waagerecht, die Fahne also senkrecht (Vexillum), oder dieser senkrecht, die Fahne also waagerecht angebracht ist; dagegen unter Flagge jedes Stück Tuch, das mittels eines an ihm befestigten Seiles oder Taues aufgezogen (gehißt) werden kann, wiederum ohne Unterscheidung, ob der Mast, an dem sie gehißt wird, senkrecht, waagerecht oder schräg steht. |
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Farben, heraldische |
Die Heraldik kennt in
klassischer Zeit nur sieben Farben im
weiteren Sinne: die eigentlichen Farben Rot, Blau, Schwarz, Grün und Purpur, sowie die Metalle Gold und Silber, regelmäßig durch Gelb und Weiß wiedergegeben. Alle anderen Farben, insbesondere Abtönungen der obengenannten, sind unheraldisch. Neben den Farben und Metallen ist als Tinktur auch Pelzwerk verbreitet. |
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Flagge | Þ Fahne | ||||||||||||||||||||||||||||||
freieigen | Es gab im Mittelalter neben vererblichem lebenslängliches, neben veräußerlichem unveräußerliches, neben freiem und unbeschwertem gebundenes und belastetes Eigentum. Diese beträchtliche Spannweite des Eigentumsbegriffs brachte es mit sich, daß er durch Zusätze ergänzt werden mußte: freieigen (proprietas libera) beschreibt also die Freiheit von Bindung und Belastung. (HRG). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Fürst, Fürstbischof | Fürsten (principes)
sind im fränkischen Reich und im deutschen Reich bis
1806 der König und die Großen des Reiches und des
Königs. Wer zur Unterschicht der principes gehörte,
verfügte mindestens über eine Grafschaft; zur
Oberschicht der principes gehörten die Herzöge. Zum Reichsadel gehörten neben den weltlichen Großen des Reiches vor allem die Erzbischöfe und Bischöfe, die Äbte und Äbtissinnen der Reichsklöster und -stifte. (HRG) Ihr weltliches Herrschaftsgebiet wurde als Erzstift, Hochstift (z.B. Freising) oder Fürststift (z.B. Berchtesgaden) bezeichnet. |
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Gebietsreform | die zuletzt in den Jahren zwischen 1967 und 1978 in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Verwaltungsreform, durch die die Zahl der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Städte und der Kreise einschneidend verringert wurde. Dahinter stand die Idee, die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu stärken, die politische Form zu optimieren und die Erfüllung überörtlicher Funktionen zu erreichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Gold | Þ Farben, heraldische | ||||||||||||||||||||||||||||||
Gemarkung | Gesamtfläche einer
Gemeinde ohne die ausmärkischen Besitzungen; früher
durch Gewohnheitsrecht festgelegt, heute durch Kataster
vermessen und in einem Grundbuch sachenrechtlich fixiert.
(Brockhaus Enzyklopädie) Grenzpunkte wurden häufig durch Gemarkungssäulen oder Gemarkungssteine gekennzeichnet. |
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Grabstein | Gedenktafel für
einen Verstorbenenen, entweder senkrecht am Kopfende des
Grabes aufgestellt oder waagerecht über dem Grab in die
Erde oder den Fußboden einer Kirche oder eines
kirchlichen Nebenraumes eingelassen. Häufig, wie der Epitaph, auch aus anderen Materialien. |
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Gugel | [mhd., von mlat. cuculla > Kapuze< ] mittelalterlicher Schulterkragen mit angeschnittener Kapuze. (Brockhaus Enzyklopädie) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Haag, Reichsgrafschaft | In den Herzogtümern
Ober- und Niederbaiern gelang es - abgesehen von den Hochstiften - nur wenigen Fürsten, für ihr
Herrschaftsgebiet die Reichsunmittelbarkeit, also die
Unabhängigkeit von den baierischen Herzögen zu
erlangen. Die Herren von Fraunberg erreichten für Haag - ein Gebiet von etwa 300 qkm - 1245 die Anerkennung als Grafschaft und die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit, durch Kaiser Sigismund (1410-1437) die förmliche Anerkennung des Landes als Reichslehen und 1510 die Bestätigung als unmittelbares Reichslehen und freie Grafschaft durch Kaiser Maximilian I. Diese Selbständigkeit endete jedoch schon 1566 mit dem Tod des letzten Grafen Ladislaus, der kinderlos starb. |
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Heiligenattribut | Kennzeichen,
charakteristische Beigabe einer Person (Duden
Fremdwörter), die
häufig auf das Leben oder Sterben (Martyrium) des
Heiligen Bezug hat. In den Wappen des Landkreises Erding
kommen folgende Heiligenattribute vor:
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Heraldik | historische Hilfswissenschaft, die sich mit der Geschichte, den Regeln und Gesetzen der Wappenanfertigung und Wappenführung sowie auch ihrer Anwendung beschäftigt. (Lexikon der Heraldik) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Heroldsfigur | Wappenbild, das durch die Teilung des Schildes in verschiedene, durch regelmäßig gezeichnete Linien begrenzte Flächen entsteht. (Lexikon der Heraldik) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Hochgerichtsbarkeit | bezeichnet ... die
Gerichtsbarkeit über Kapitalverbrechen (causae maiores),
die Taten, die "zum Tode führen": Mord,
Notzucht und Straßenraub. Symbole der Hochgerichtsbarkeit waren Schwert, Galgen und Rad, Stock und Galgen. (HRG) So symbolisiert das Schwert insbesondere bei geistlichen Wappen die weltliche Macht, eben die Hochgerichtsbarkeit über das Territorium. |
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Hochstift | ein geistliches Fürstentum, ein Territorium, dessen Landeshoheit einem Bischof (Fürstbischof) als geistlichem Reichsfürsten ... zukam. Hochstift war damit der Name für einen reichsunmittelbaren Wahlstaat eines fürstbischöflichen Landesherrn, ... für das Bistum im weltlichen Sinne, eine Provinz des Alten Reiches. (HRG) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Hofmark | eine Bezeichnung,
die sich in Altbaiern seit der Mitte des 12. Jh.
nachweisen läßt, bezeichnet den abgegrenzten
('abgemarkten' Þ Gemarkung) Bezirk einer Grundherrschaft, das typische
baierische Niedergericht, wobei geschlossene und nicht geschlossene Hofmarken
zu unterscheiden sind. In den geschlossenen Hofmarken unterstanden alle Insassen im Markungsbereich dem Hofmarksherrn, das heißt auch die in der Hofmark ansässigen Grundholden fremder Gerichtsherrn. In den nicht geschlossenen dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörige Güter bebauten. Neben den eigentlichen Hofmarken bestanden auch gefreite Sitze oder sog. Sedelhöfe, deren Niedergerichtsbarkeit sich nur bis zu ihrer Dachtraufe, wie die Bezeichnung lautete, erstreckte. Die dazu gehörige Flur war dem Landgericht unterstellt. Als Sitze wurden schloßartige Bauten bezeichnet, während man einfachere Gebäude Sedelhöfe nannte. |
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Kirchenvogtei | Das Wort 'Vogt'
leitet sich von 'advocatus' ab. Die Kirche benötigte von Anbeginn Laien für die Vertretung vor Gericht, zur Unterstützung bei Vornahme von Rechtsgeschäften und für die Entscheidung von Streitigkeiten. Der im Hohen Mittelalter entstandene Typus des adeligen Vogtes nimmt die Aufgabe des bewaffneten Schutzes der bevogteten Kirche wahr und gehört regelmäßig den mächtigeren Familien der Region an. (HRG) |
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Kolter | Þ Sech | ||||||||||||||||||||||||||||||
Kreuzerhöhung | Die
römisch-katholische Kirche feierte zwei Kreuzfeste: das eine am 3. Mai zur Erinnerung an die Kreuzauffindung durch die heilige Helena (Mutter Kaiser Konstantins) im Jahre 320, das andere am 14. September mit der Bezeichnung Kreuzerhöhung im Gedächtnis an den feierlichen Triumphzug, in dem der Kaiser Heraklius im Jahre 628 das Kreuz, das eine Zeitlang in der Gewalt der Perser gewesen war, nach Jerusalem zurückführte. Da der Anlaß zum Fest Kreuzerhöhung mehr als dreihundert Jahre nach St. Helena zu datieren ist, scheint eine Verbindung der Heiligen nur mit dem ersten der beiden Feste zutreffend. |
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Krümme | Þ Bischofsstab | ||||||||||||||||||||||||||||||
Landgericht | war ursprünglich das
für eine Grafschaft zuständige Hochgericht. In Baiern blieb das Landgericht als Fundament der baierischen Landesorganisation bis zum Ende des Kurfürstentums der unterste Verwaltungsbezirk. Ursprünglich handhabten die Landgerichte Hochgerichtsbarkeit und Niedergerichtsbarkeit, traten später jedoch letztere an Hofmarken und Dorfgerichte ab. Das Landgericht verkörperte das herzogliche Hochgericht, das Gericht 1. Instanz. (HRG) |
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landsässiger, landständischer Adel |
Die Entwicklung der landsässigen Adeligen (der ein Haus mit wenigstens einer Grundherrschaft besaß) zum Landstand eines Territoriums war eine allgemeine Erscheinung. In Baiern beispielsweise hat er vom 16. bis zum 18., ja zum Teil auch bis weit ins 19. Jh. hinein das staatliche Leben entscheidend mitgestaltet. Die politische Wirksamkeit des Adels war auf Landtagen ('Landschaft') durch Zusammenfassung in einer Kurie gewährleistet. Die beiden anderen Stände waren die Prälaten und die Städte (das sog. Dreikuriensystem, HRG)(vgl. Orlando-Kodex). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Lilie, heraldische |
geht eher auf die Schwertlilie als auf die Gartenlilie zurück (D.L.Galbreath), wohl auf die Iris sibirica oder die Iris germanica. Wie die (Garten-)Lilie galt auch die Schwertlilie im Mittelalter als Mariensymbol (A. Dürer, H.van der Goes) (Brockhaus Enzyklopädie). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Meerjungfrau | Die Melusine oder das Meerweib, hat den Oberkörper eines Weibes, der in eine oder zwei Fischschwänze übergeht. Gewöhnlich hält sie die aufgebogenen Schwänze ... in den Händen. (D.L.Galbreath) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Metall | Þ Farben, heraldische | ||||||||||||||||||||||||||||||
Mohrenkopf | Menschenköpfe sind
in der Heraldik nicht selten: sie bezeichnen durch
unterschiedliche Farbe und/oder Kopfbedeckung
verschiedene Ethnien. Der Mohrenkopf (Negerkopf) deutet häufig auf den Hl. Mauritius (Moritz) (vgl. Stadtwappen von Coburg) hin, der in volksetymologischer Deutung seines Namens als Mohr dargestellt wird (vgl. z.B. Mathis Gotthardt Neithart, gen. Grünewald, Die Heiligen Mauritius und Erasmus, München, Alte Pinakothek; Magdeburg, Dom, Figur des Heiligen Mauritius, um 1250) oder auf den äthiopischen Kämmerer in Apg 8, 26-4. Danach heißt wohl der Freisinger Mohr, der erstmals im Siegel des Bischofs Emicho (1283-1311) erscheint und im Prädialbuch des Bischofs Konrad Sendlinger 1316 erstmals farbig dargestellt ist, 'Signum Etiopum'. Er ist wohl zunächst das Zeichen der Hochstiftsverwaltung bzw. der bischöflichen weltlichen Landesherrschaft und wird erst später in das Bistumswappen aufgenommen. Vielleicht handelt es sich aber auch um einen Königskopf als Hinweis auf die Reichsfreiheit des Hochstiftes, der - auf Silber abgebildet - nachgedunkelt ist und dann als Mohrenkopf verstanden wurde. Eine Verbindung zum Patron des Bistums, den heiligen Korbinian, wird sich nicht herstellen lassen, da dieser üblicherweise mit den Zeichen seines Bischofsamtes (Mitra, Bischofsstab), jedoch nicht mit einer Krone dargestellt wurde. |
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Niedergericht | die für Schuld- und Fahrnisklagen sowie für die leichteren Straffälle (causae minores) zuständigen Gerichte. Die Niedergerichte sind zugleich Untergerichte, von denen man an ein höheres (Obergericht) appellieren kann. (HRG) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Patrizier | vornehmer, wohlhabender Bürger (Duden Fremdwörter), städtischer Adel, in der Titulatur als 'Ehrbares Geschlecht' bezeichnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Patrozinium | (himmlische) Schutzherrschaft eines Heiligen oder eines heilsgeschichtlichen Ereignisses für eine Kirche oder (Namens-)Fest dieses Heiligen oder des Ereignisses. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Pelzwerk | Neben den heraldischen Farben kannte die klassische Heraldik noch eine Reihe von ornamentalen Farbenverbindungen, die auf das, im 12. und 13. Jh. wirklich auf den Schilden angebrachte, doch bald durch eben diese konventionellen Muster ersetzte Pelzwerk zurückgehen. (D.L.Galbreath) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Pfahl | Heroldsfigur,
die durch zweifache (senkrechte) Spaltung des Schildes
entsteht und dem mittleren Drittel aufgelegt ist. Bei weiterer geradzahliger Spaltung des Schildes entstehen zwei oder mehrere Pfähle. |
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Pflege, Pfleger, Pflegamt, Pfleggericht |
Von einer großen
Bedeutungsvielfalt des Begriffes Pfleger ausgehend
entwickelte er sich im Spätmittelalter hin zu einem
Amtsträger mit administrativen und juristischen
Aufgaben. In den bairischen Landgerichten bzw. Pflegen stand der Landrichter
der Gerichtsverwaltung vor, während der Verwaltungs- und
Aufsichtsbeamte Pfleger genannt wurde. (HRG) Als Pflege wurde auch das Gebiet bezeichnet, das der Pfleger zu verwalten hatte. |
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Präsentationsrecht | Vorschlagsrecht ... für die Besetzung einer vakanten (freien, unbesetzten) Stelle (Duden Fremdwörter) an einer Kirche. | ||||||||||||||||||||||||||||||
redendes Wappen | Ein Wappen wird als
'redend' bezeichnet, wenn es den Namen oder den Rang des
Trägers oder aber die Lage oder Landschaft eines Ortes
bildhaft wiedergibt. Beispiele aus Wappen des Landkreises Erding sind: Eberspeck, Eßwurm, Widerspacher; Berglern, Buch am Buchrain, Dorfen, Forstern, Inning am Holz, Kirchberg, Schwindkirchen, Steinkirchen, Taufkirchen, Wörth. |
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Rose, heraldische | ist die fünfblättrige Heckenrose (Rosa canina oder ähnliche Arten), meist ungefüllt, dargestellt mit (goldenen) Butzen (Samenkapseln) und (grünen) Kelchblättern. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Salzkufe | Kufe bedeutet
'Bottich, Bütte'. Der noch mdal. gebrauchte Gefäßname
(mhd. kuofe, ahd. kuofa, asächs kopa) ist aus mlat.
copa, einer Nebenform von lat. cupa 'Kufe, Tonne'
entlehnt. (Duden, Etymologie) Die Salzkufe ist also das Faß, die Tonne, in der Salz gelagert oder transportiert wurde. Sie ist u.a. das Attribut des Hl. Ruppert. |
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Schild | Teil der
mittelalterlichen Bewaffnung des Ritters, Soldaten,
Kriegers, mit dem im Krieg wie im Turnier der Körper des
Trägers oder ein Teil davon gegen feindliche
Waffeneinwirkung geschützt werden soll. Der Schild ist der einzige unverzichtbare Teil des Wappens. Die Darstellung folgt dem modischen Gebrauch der Zeit, vom normannischen Dreiecksschild bis zur Rokokokartusche. |
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Schildteilung | Die einfachsten
Wappen entstehen durch bloße Teilung des Schildes mittels durchgehender gerader (oder
gekrümmter) Linien: durch eine senkrechte Mittellinie entsteht der gespaltene, durch die waagerechte der geteilte Schild. Linien von Obereck zu Untereck ergeben den schräg(rechts)geteilten und den schräglinksgeteilten, die Kombination von senk- und waagerechter Teilung den quadrierten oder gevierten, die der beiden Schräglinien den schräggevierten Schild. |
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Schildhaupt | Wird die Teilung des Schildes nach oben verschoben, entsteht das Schildhaupt, | ||||||||||||||||||||||||||||||
Schildfuß | durch Verschiebung nach unten der Schildfuß. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Schlußstein, Gewölbeschlußstein |
Der im Scheitel eines Bogens oder Kreuzrippengewölbes sitzende Stein in Form einer Platte mit Ornamenten, Figuren oder Wappen, auch als Knauf. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Sech | Vorwerkzeug des Pfluges, das die Arbeit des Pflugkörpers unterstützt. Das messer- oder scheibenförmige Sech trennt einen Erdbalken senkrecht ab, wobei das Messersech bei schwerem Boden verwendet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Seeblatt | Das Blatt der Seerose (Nymphaea spec.), meist gestielt dargestellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Siegel | Abdruck eines oft ebenfalls Siegel genannten Stempels (Petschaft, Typar) ... in einem bildsamen erhärtenden Material als Beglaubigungs- und Erkennungszeichen, Besitzermarke und Verschluß (Plombe) von Schriftstücken, Gefäßen u.a. zum Schutz vor unbefugter Öffnung und/oder vor Verfälschung des Inhalts. (Brockhaus Enzyklopädie). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Silber | Þ Farben, heraldische | ||||||||||||||||||||||||||||||
Sparren | Heroldsfigur, die durch einen nach oben geknickten Balken dargestellt wird; ist er nach unten geknickt, nennt man ihn gestürzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Stammwappen | Ursprüngliches Wappen einer Person oder Familie, das durch spätere familiäre Veränderungen (z.B. Verehelichung) oder Erwerbungen unberührt geblieben ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Stift, stiftisch |
Þ Hochstift | ||||||||||||||||||||||||||||||
Tinkturen, heraldische | zusammenfassender Begriff für die in Wappen verwendeten Farben, Metalle und Pelzwerk. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Untergehen von Wappen | Durch Rechtsakte des
Staates können Kommunen zusammengelegt werden (Þ Gebietsreform). Dabei gehen die für diese bestehenden Wappen in der Regel unter. |
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Wappen | Erbliche oder bleibende, auf dem mittelalterlichen Bewaffnungswesen fußende, Personen oder Körperschaften repräsentierende farbige Abzeichen (D.L.Galbreath) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Wappenbrief | Nachdem ursprünglich
Wappen von jedermann frei angenommen
werden konnten, nahmen die Fürsten etwa
ab dem 14./15. Jh. daneben für sich das Recht in
Anspruch, Wappen zu verleihen, was
häufig, aber nicht notwendig mit der Erhebung in den
Adelsstand verbunden war. Besondere Bedeutung erlangte die Verleihung von Wappen an Körperschaften, insbesondere Kommunen. Die Urkunde, die die Verleihung, häufig auch die bildliche Darstellung des Wappens enthält, nennt man Wappenbrief. Im United Kingdom werden bis heute offiziell derartige Wappenbriefe ausgestellt. |
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Wellenbalken | Ein Balken, der durch wellenförmige Linien begrenzt ist und häufig einen Fluß- oder Bachlauf darstellen soll. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Wellenschnitt | eine wellenförmige Teilung des Schildes. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Wellensparren | Ein Sparren, der durch wellenförmige Linien begrenzt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Zehent | Der Zehent,
eine Abgabe in Höhe des 10. Teiles des Ertrages oder
Einkommens, war in vielen alten Kulturen bekannt. Seit dem Mittelalter stand der Zehent in erster Linie den Pfarrkirchen zu. Der Umstand, daß der Zehent von dem im zugehörigen Sprengel liegenden Acker-, Wald- und Weideland zu entrichten war, trug zu einer exakten Festlegung der Pfarrgrenzen bei. Die Zehent-Einkünfte wurden bei den Pfarrkirchen in der Regel geviertelt: je ein Viertel erhielten der Bischof, der Pfarrklerus, die Armen und Fremden sowie die Kirchenfabrik. Klöster und Stifte besaßen ursprünglich kein Zehent-Recht. Zehntpflichtig waren andererseits ursprünglich neben den Laien auch die Klöster. Häufig gelangten Zehent-Rechte durch Verleihung oder Usurpation in die Hände von Laien. (HRG) |
Verwendete Literatur:
Diese Webseite wurde zuletzt geändert am 29.12.1999 von Marcus Schmöger